Wer entsprechende Arbeiten ausführen lässt, kann 90 % der Ausgaben steuerlich geltend machen. Dabei ist derzeit kein Maximalbetrag vorgesehen, und der Steuerbonus betrifft nicht nur Maßnahmen zur energetischen Sanierung, sondern auch allgemeine Wartungsarbeiten wie beispielsweise einen neuen Fassadenanstrich.
Zudem ist der neu eingerichtete Bonus mit bereits bestehenden steuerlichen Erleichterungen kumulierbar: Er kann also zusätzlich zu allgemeinen Renovierungsarbeiten, energetischen Sanierungen, zum Kauf von Möbeln und Elektrogeräten nach einer Renovierung und zu Maßnahmen für die Verbesserung der Erdbebensicherheit in Abzug gebracht werden.
Der neue Fassaden-Bonus ist übrigens auch für Arbeiten vorgesehen, die bereits 2019 begonnen, aber erst zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2020 in Rechnung gestellt werden – wer den entsprechenden steuerlichen Vorteil nutzen möchte, sollte sich also möglichst bald um die Beauftragung kümmern!